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Baurecht; Abweichungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben können Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung erteilt werden.

Beschreibung

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben entscheiden die Gemeinden über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung. In allen übrigen Fällen sind die unteren Bauaufsichtsbehörden, d.h. die Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte bzw. bestimmte (größere) Gemeinden, zuständig. Die unteren Bauaufsichtsbehörden entscheiden hierbei im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde.

Voraussetzungen

Eine Abweichung kann erteilt werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen werden soll und unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Wann eine Ausnahme zulässig ist, ist in der jeweiligen Satzung selbst geregelt.

Eine Befreiung kommt in Betracht, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, dies städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans oder der sonstigen Regelung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Zudem muss die Befreiung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein und sie darf die Grundzüge der Planung nicht berühren.

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen schriftlich beantragt werden; der Antrag ist zu begründen. Bei Bauvorhaben, die einer Genehmigung bedürfen, ist der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zu stellen.

Kosten

Die Gebühren betragen für Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans 10 v. H. des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht, mindestens 40 €. Für Abweichungen und Ausnahmen, sofern sie nicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach Art. 60 BayBO geprüft werden (dann ist die Abweichungsgebühr in der Baugenehmigungsgebühr mitenthalten) beträgt die Gebühr 5 v. H. des Werts des Nutzens, der durch die Abweichung bzw. Ausnahme in Aussicht steht, mindestens 40 €.

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung

Verwandte Leistungen


Stand: 06.03.2019

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Michaela Gundermann 09131 8839-23 07 
 

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